Freiwillige Wehrdienst-Übermittlung von Daten an Bundesamt für Wehrverwaltung:
Freiwilliger Wehrdienst;
Übermittlung von Daten
an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs -oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes
verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich
zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift
Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Er kann bei der Meldebehörde (Markt Marktschorgast, Marktplatz 17, 95509 Marktschorgast) eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten
Daten weitergeben.
Bild zur Meldung: Freiwillige Wehrdienst-Übermittlung von Daten an Bundesamt für Wehrverwaltung: