Baukindergeld
Richtlinien des Marktes Marktschorgast zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern.
vom 15. Oktober 2015
Allgemeines
Der Markt Marktschorgast fördert im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel die Bildung von Wohneigentum für Familien mit Kindern zur Selbstnutzung.Durch dieses Programm soll vor allem die Schaffung von Wohneigentum für Familien mit Kindern (ohne Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens) verbessert werden. Damit soll insbesondere auch der Abwanderung von Familien begegnet und stattdessen ihre Zuwanderung nach Marktschorgast gefördert werden.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird
1.1 der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum,
1.2 der Neubau von selbst genutztem Wohneigentum,
1.3 die Erweiterung von selbst genutztem Wohneigentum,
1.4 der Umbau / die Änderung von selbst genutztem Wohneigentum und
1.5 die Sanierung von selbst genutztem Wohneigentum.
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Das zu fördernde Objekt / die zu fördernde Maßnahme muss im Gemeindegebiet des Marktes Marktschorgast liegen.
2.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 müssen sich die Investitionskosten auf mindestens 15.000,00 € belaufen.
2.3 Der Wohnraum muss dem Antragsteller und den Haushaltsangehörigen auf Dauer ein familiengerechtes Wohnen ermöglichen.
2.4 Das zu fördernde Objekt muss auf Dauer, mindestens jedoch 5 Jahre, selbst genutzt werden.
2.5 Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass er und die Haushaltsangehörigen auf Dauer ihren Hauptwohnsitz in Marktschorgast nehmen und beibehalten werden.
3. Förderfähiger Personenkreis
Gefördert werden
3.1 Familien
3.2 Lebenspartnerschaften,
3.3 auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften,
3.4 Alleinerziehende mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden Kind. Das Kind oder die Kinder dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgeblich für die zu fördernde Anzahl der Kinder ist der Zeitpunkt des Bezugs der erworbenen, umgebauten oder sanierten Immobilie (Einzugsdatum laut Einwohnermeldeamt).
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen pauschalen Eigenheimzuschusses pro Kind (Baukindergeld).
4.2 Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Marktes Marktschorgast; ein Rechts-anspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln.
4.3 Die Förderung beträgt
4.3.1 für den Erwerb und für den Neubau von selbst genutztem Wohneigentum (Nrn. 1.1 und 1.2) pauschal 1.000,00 €
4.3.2 für die Erweiterung, für den Umbau/Änderung und für die Sanierung von selbst genutztem Wohneigentum (Nrn. 1.3, 1.4 und 1.5) pauschal 250,00 € je vollendeter Investitionssumme von 15.000,00 €, höchstens jedoch 1.000,00 €.
4.3.3 Die Förderung verdoppelt sich, wenn es sich um ein denkmal- bzw. ensemble-geschütztes Objekt handelt.
4.4 Förderungen nach Nrn. 1.1 bis 1.5 sind nicht nebeneinander möglich.
4.5 Die Mehrfachförderung von Kindern nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 ist nicht möglich.
5. Verfahren/Auszahlung
5.1 Die Förderung erfolgt auf Antrag. Anträge sind mit den dafür bei der Gemeinde-verwaltung des Marktes bereitgestellten Formularen zu stellen.
5.2 Die Förderung kann frühestens ab Bezug des fördergegenständlichen Objektes durch den Antragsteller und der Haushaltsangehörigen beantragt werden.
5.3 Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung des Marktes einzureichen.
6. Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller hat dem Antrag alle erforderlichen Nachweise beizufügen, die für die Förderung erheblich sein können.
7. Widerruf der Zuschussbewilligung
Die Bewilligung des Zuschusses kann vom Markt Marktschorgast rückwirkend widerrufen werden, wenn
7.1 das geförderte Objekt innerhalb von 5 Jahren ab Zuschussbewilligung veräußert, einem Zwangsversteigerungsverfahren unterworfen, die Wohnnutzung aufgegeben oder anderen zum Gebrauch überlassen wird,
7.2 zum Haushalt gehörende Kinder innerhalb von 5 Jahren ab Zuschussbewilligung ihren Hauptwohnsitz im fördergegenständlichen Objekt aufgeben,
7.3 der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
8. Rückforderung
8.1 Sobald der Bewilligungsbescheid widerrufen ist, sind daraus bereits gewährte Zuwendungen innerhalb eines Monats nach dem Widerruf an den Markt Marktschorgast zurückzuzahlen.
8.2 Für jedes volle Jahr einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses kann die zurückzufordernde Zuwendung anteilig reduziert werden.
8.3 Zurückzuzahlende Zuwendungen werden nicht verzinst.
9. Inkrafttreten
9.1 Diese Richtlinien treten am 16.10.2015 in Kraft.
9.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 11.02.2010 außer Kraft.